Seit Anfang 2007 gilt eine allgemeine Gebührenpflicht für Online-Rechner. Nun hat das Verwaltungsgericht Münster in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil (Az.: 7 K 1473/07) entschieden, dass der private Besitz eines internetfähigen Computers allein nicht für den Einzug von Rundfunkgebühren herangezogen werden kann. Die 7. Kammer begründete ihren Beschluss größtenteils auf identische Argumente wie zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz, welche eine Anwaltskanzlei von dem Einzug einer Gebühr für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit DSL-Internetanschluss durch die zuständige GEZ "befreit" hatte. Hiernach kann bei "neuartigen Empfangsgeräten" wie PCs, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken aus dem bloßen Vorhalten dieser Apparate nicht direkt auf eine Nutzung für den Rundfunkempfang geschlossen werden.